Eine Revision beim Bundesfinanzhof gegen ein Finanzgerichtsurteil ist nur zulässig, wenn eine der drei in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung angeführten Voraussetzungen erfüllt ist.
Eine Voraussetzung kann darin bestehen, dass die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist. Dann muss diese Bedeutung als bestimmte abstrakte Rechtsfrage herausgestellt und mit den in der bisherigen Rechtsprechung und der Literatur vertretenen Argumenten pro und contra dargelegt werden. Daraus muss sich dann die Antwort auf die Rechtsfrage ableiten lassen.
Wird als Zulassungsgrund der Revision die Fortbildung des Rechts angeführt, dann müssen dafür die Argumente vorgetragen werden, die mögliche Gesetzeslücken oder die bisher nicht erfolgte Befassung mit der Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof aufzeigen. Darüber hinaus muss diese Rechtsfortbildung auch auf weitere Fälle Anwendung finden können und damit also im allgemeinen Interesse liegen. Hierzu verweist der X. Senat des Bundesfinanzhofs auf den Beschluss XI B 16/14 vom 02.04.2014 (BFH/NV 2014, 1098).
Wird der 3. Grund für eine Revisionszulassung vorgetragen, indem ein Verfahrensmangel, speziell ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten geltend gemacht wird, muss dies eindeutig unter Hinweis auf die bei Gericht für die Urteilsfindung herangezogenen Akten dargelegt werden.
Liegt keiner der vorstehend aufgeführten Revisionsgründe vor, wird der Bundesfinanzhof eine vom Finanzgericht ausgesprochene Nichtzulassung der Revision als zutreffend ansehen und eine dennoch eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückweisen. Darauf wies der Bundesfinanzhof in einem nachträglich am 09.01.2025 veröffentlichten Beschluss vom 09.08.2024 hin (NZB-Az. X B 94/23).
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