Der Bundesfinanzhof nahm dazu Stellung, ob eine umsatzsteuerliche Lieferung von in einem Blockheizkraftwerk erzeugtem und dezentral verbrauchtem Strom i. S. des § 3 Abs. 1 UStG an den Netzbetreiber auch dann nicht vorliegt, wenn eine Verpflichtung des Netzbetreibers zur Zahlung des KWK-Zuschlags nach § 4 Abs. 3a KWKG 2009 bestand und dieser von dem Anlagenbetreiber auch in Anspruch genommen wurde (Az. V R 22/21).
Die Zahlung eines sog. KWK-Zuschlags für nicht eingespeisten, sondern dezentral verbrauchten Strom gemäß § 4 Abs. 3a KWKG 2009 führe nicht zu einer Lieferung i. S. v. § 3 Abs. 1 UStG. Der von einem Anlagenbetreiber erzeugte und dezentral verbrauchte Strom werde daher weder an den Stromnetzbetreiber geliefert noch an den Anlagenbetreiber zurückgeliefert.
Die Revision sei hier begründet, da ein Rechtsfehler vorliege. Das Finanzgericht habe im Streitfall offengelassen, ob Anlagenbetreiberin die A GmbH oder die Klägerin war, da auch insoweit kein steuerbarer Umsatz im Zusammenhang mit dem im BHKW erzeugten Strom vorliege. Eine Lieferung des Stroms von der A GmbH an die Klägerin sei als nicht steuerbarer Innenumsatz einer zwischen der A GmbH und der Klägerin bestehenden Organschaft i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG anzusehen. Die Sache sei demnach an das Finanzgericht zurückzuverweisen.
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